(1) Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist, wer ein Handelsgewerbe
betreibt.
(2) Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, daß das
Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten
Geschäftsbetrieb nicht erfordert.