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HGB § 2 Kannkaufmann Fassung vom 22. Juni 1998
Ein gewerbliches Unternehmen, dessen Gewerbebetrieb nicht schon nach § 1 Abs. 2 Handelsgewerbe ist, gilt als Handelsgewerbe im Sinne
dieses Gesetzbuchs, wenn die Firma des Unternehmens in das Handelsregister
eingetragen ist. Der Unternehmer ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die
Eintragung nach den für die Eintragung kaufmännischer Firmen geltenden
Vorschriften herbeizuführen. Ist die Eintragung erfolgt, so findet eine Löschung
der Firma auch auf Antrag des Unternehmers statt, sofern nicht die Voraussetzung
des § 1 Abs. 2 eingetreten ist.
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