Handelsgesetzbuch |
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(2) Für ein land- oder forstwirtschaftliches Unternehmen, das nach Art und
Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert,
gilt § 2 mit der Maßgabe, daß nach Eintragung in das Handelsregister
eine Löschung der Firma nur nach den allgemeinen Vorschriften stattfindet,
welche für die Löschung kaufmännischer Firmen gelten. (3) Ist mit dem
Betrieb der Land- oder Forstwirtschaft ein Unternehmen verbunden, das nur ein
Nebengewerbe des land- oder forstwirtschaftlichen Unternehmens darstellt, so
finden auf das im Nebengewerbe betriebene Unternehmen die Vorschriften der
Absätze 1 und 2 entsprechende Anwendung. |
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