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HGB § 7 Kaufmannseigenschaft und
öffentliches Recht
Fassung vom 1. Januar 1964
Durch die Vorschriften des öffentlichen Rechtes, nach welchen die Befugnis
zum Gewerbebetrieb ausgeschlossen oder von gewissen Voraussetzungen abhängig
gemacht ist, wird die Anwendung der die Kaufleute betreffenden Vorschriften
dieses Gesetzbuchs nicht berührt.
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