Handelsgesetzbuch

 


HGB § 7 Kaufmannseigenschaft und öffentliches Recht
Fassung vom 1. Januar 1964

Durch die Vorschriften des öffentlichen Rechtes, nach welchen die Befugnis zum Gewerbebetrieb ausgeschlossen oder von gewissen Voraussetzungen abhängig gemacht ist, wird die Anwendung der die Kaufleute betreffenden Vorschriften dieses Gesetzbuchs nicht berührt.

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