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HGB § 8b Unternehmensregister
Fassung vom 10. Januar 2007
(1) Das Unternehmensregister wird vorbehaltlich einer Regelung nach
§ 9a Abs. 1 vom Bundesministerium der Justiz elektronisch geführt.
(2) Über die Internetseite des Unternehmensregisters sind zugänglich:
1. Eintragungen im Handelsregister und deren Bekanntmachung und zum
Handelsregister eingereichte Dokumente;
2. Eintragungen im Genossenschaftsregister und deren Bekanntmachung und zum
Genossenschaftsregister eingereichte Dokumente;
3. Eintragungen im Partnerschaftsregister und deren Bekanntmachung und zum
Partnerschaftsregister eingereichte Dokumente;
4. Unterlagen der Rechnungslegung nach den §§ 325 und 339 und deren
Bekanntmachung;
5. gesellschaftsrechtliche Bekanntmachungen im elektronischen
Bundesanzeiger;
6. im Aktionärsforum veröffentlichte Eintragungen nach § 127a des
Aktiengesetzes;
7. Veröffentlichungen von Unternehmen nach dem Wertpapierhandelsgesetz im
elektronischen Bundesanzeiger, von Bietern, Gesellschaften, Vorständen und
Aufsichtsräten nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz im
elektronischen Bundesanzeiger sowie Veröffentlichungen nach der
Börsenzulassungs-Verordnung im elektronischen Bundesanzeiger;
8. Bekanntmachungen und Veröffentlichungen inländischer
Kapitalanlagegesellschaften und Investmentaktiengesellschaften nach dem
Investmentgesetz und dem Investmentsteuergesetz im elektronischen
Bundesanzeiger;
9. Veröffentlichungen und sonstige der Öffentlichkeit zur Verfügung
gestellte Informationen nach den §§ 2b, 15 Abs. 1 und 2, § 15a Abs. 4, § 26
Abs. 1, §§ 26a, 29a Abs. 2, §§ 30e, 30f Abs. 2, § 37v Abs. 1 bis § 37x Abs.
1, §§ 37y, 37z Abs. 4 und § 41 Abs. 4a des Wertpapierhandelsgesetzes, sofern
die Veröffentlichung nicht bereits über Nummer 4 oder Nummer 7 in das
Unternehmensregister eingestellt wird,
10. Mitteilungen über kapitalmarktrechtliche Veröffentlichungen an die
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, sofern die Veröffentlichung
selbst nicht bereits über Nummer 7
oder Nummer 9 in das Unternehmensregister eingestellt wird;
11. Bekanntmachungen der Insolvenzgerichte nach § 9 der Insolvenzordnung,
ausgenommen Verfahren nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung.
(3) Zur Einstellung in das Unternehmensregister sind dem
Unternehmensregister zu übermitteln: 1. die Daten nach Absatz
2 Nr. 4 bis 8 durch den Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers;
2. die Daten nach Absatz 2 Nr. 9 und 10 durch den jeweils
Veröffentlichungspflichtigen oder den von ihm mit der Veranlassung der
Veröffentlichung beauftragten Dritten.
Die Landesjustizverwaltungen
übermitteln die Daten nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 und 11 zum
Unternehmensregister, soweit die Übermittlung für die Eröffnung eines
Zugangs zu den Originaldaten über die Internetseite des
Unternehmensregisters erforderlich ist. Die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht überwacht die Übermittlung der
Veröffentlichungen und der sonstigen der Öffentlichkeit zur Verfügung
gestellten Informationen nach den §§ 2b, 15 Abs. 1 und 2, § 15a Abs. 4, § 26
Abs. 1, §§ 26a, 29a Abs. 2, §§ 30e, 30f Abs. 2, § 37v Abs. 1 bis § 37x Abs.
1, §§ 37y, 37z Abs. 4 und § 41 Abs. 4a des Wertpapierhandelsgesetzes an das
Unternehmensregister zur Speicherung und kann Anordnungen treffen, die zu
ihrer Durchsetzung geeignet und erforderlich sind. Die Bundesanstalt kann
die gebotene Übermittlung der in Satz 3 genannten Veröffentlichungen, der
Öffentlichkeit zur Verfügung gestellten Informationen und Mitteilung auf
Kosten des Pflichtigen vornehmen, wenn die Übermittlungspflicht nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise erfüllt
wird. Für die Überwachungstätigkeit der Bundesanstalt gelten § 4 Abs. 3 Satz
1 und 3, Abs. 7, 9 und 10, § 7 und § 8 des Wertpapierhandelsgesetzes
entsprechend. (4) Die Führung des
Unternehmensregisters schließt die Erteilung von Ausdrucken sowie die
Beglaubigung entsprechend § 9 Abs. 3 und 4 hinsichtlich der im
Unternehmensregister gespeicherten Unterlagen der Rechnungslegung im Sinn
des Absatzes 2 Nr. 4 ein. Gleiches gilt für die elektronische Übermittlung
von zum Handelsregister eingereichten Schriftstücken nach § 9 Abs. 2, soweit
sich der Antrag auf Unterlagen der Rechnungslegung im Sinn des Absatzes 2
Nr. 4 bezieht; § 9 Abs. 3 gilt entsprechend.
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