Handelsgesetzbuch

 


HGB § 8 Handelsregister
Fassung vom 10. November 2006

(1) Das Handelsregister wird von den Gerichten elektronisch geführt.

(2) Andere Datensammlungen dürfen nicht unter Verwendung oder Beifügung der Bezeichnung „Handelsregister“ in den Verkehr gebracht werden.

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