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HGB § 9a Übertragung der Führung des
Unternehmensregisters; Verordnungsermächtigung
Fassung vom 10. November 2006
(1) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates einer juristischen Person des Privatrechts die Aufgaben nach
§ 8b Abs. 1 zu übertragen. Der Beliehene erlangt die Stellung einer
Justizbehörde des Bundes. Zur Erstellung von Beglaubigungen führt der
Beliehene ein Dienstsiegel; nähere Einzelheiten hierzu können in der
Rechtsverordnung nach Satz 1 geregelt werden. Die Dauer der Beleihung ist zu
befristen; sie soll fünf Jahre nicht unterschreiten; Kündigungsrechte aus
wichtigem Grund sind vorzusehen. Eine juristische Person des Privatrechts
darf nur beliehen werden, wenn sie grundlegende Erfahrungen mit der
Veröffentlichung von kapitalmarktrechtlichen Informationen und gerichtlichen
Mitteilungen, insbesondere Handelsregisterdaten, hat und ihr eine
ausreichende technische und finanzielle Ausstattung zur Verfügung steht, die
die Gewähr für den langfristigen und sicheren Betrieb des
Unternehmensregisters bietet.
(2) Das Bundesministerium der
Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates Einzelheiten der Datenübermittlung zwischen den Behörden der
Länder und dem Unternehmensregister einschließlich Vorgaben über
Datenformate zu regeln. Abweichungen von den Verfahrensregelungen durch
Landesrecht sind ausgeschlossen.
(3) Das Bundesministerium der
Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates die technischen Einzelheiten zu Aufbau und Führung des
Unternehmensregisters, Einzelheiten der Datenübermittlung einschließlich
Vorgaben über Datenformate, die nicht unter Absatz 2 fallen,
Löschungsfristen für die im Unternehmensregister gespeicherten Daten,
Überwachungsrechte der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
gegenüber dem Unternehmensregister hinsichtlich der Übermittlung,
Einstellung, Verwaltung, Verarbeitung und des Abrufs kapitalmarktrechtlicher
Daten einschließlich der Zusammenarbeit mit amtlich bestellten
Speicherungssystemen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder
anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
im Rahmen des Aufbaus eines europaweiten Netzwerks zwischen den
Speicherungssystemen, die Zulässigkeit sowie Art und
Umfang von Auskunftsdienstleistungen mit den im Unternehmensregister
gespeicherten Daten, die über die mit der Führung des Unternehmensregisters
verbundenen Aufgaben nach diesem Gesetz hinausgehen, zu regeln. Soweit
Regelungen getroffen werden, die kapitalmarktrechtliche Daten berühren, ist
die Rechtsverordnung nach Satz 1 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
der Finanzen zu erlassen. Die Rechtsverordnung nach Satz 1 hat dem
schutzwürdigen Interesse der Unternehmen am Ausschluss einer zweckändernden
Verwendung der im Register gespeicherten Daten angemessen Rechnung zu
tragen.
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