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HGB § 10 Bekanntmachung der Eintragungen
Fassung vom 10. November 2006
Das Gericht macht die Eintragungen in das Handelsregister in dem von der
Landesjustizverwaltung bestimmten elektronischen Informations- und
Kommunikationssystem in der zeitlichen Folge ihrer Eintragung nach Tagen
geordnet bekannt; § 9 Abs. 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. Soweit nicht
ein Gesetz etwas anderes vorschreibt, werden die Eintragungen ihrem ganzen
Inhalt nach veröffentlicht.
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