HGB § 11 Offenlegung in der Amtssprache eines
Mitgliedstaats der Europäischen Union
Fassung vom 10. November 2006
(1) Die zum Handelsregister einzureichenden Dokumente
sowie der Inhalt einer Eintragung können zusätzlich in jeder Amtssprache
eines Mitgliedstaats der Europäischen Union übermittelt werden. Auf die
Übersetzungen ist in geeigneter Weise hinzuweisen. § 9 ist entsprechend
anwendbar.
(2) Im Fall der Abweichung der Originalfassung von einer
eingereichten Übersetzung kann letztere einem Dritten nicht entgegengehalten
werden; dieser kann sich jedoch auf die eingereichte Übersetzung berufen, es
sei denn, der Eingetragene weist nach, dass dem Dritten die Originalfassung
bekannt war.
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