Handelsgesetzbuch |
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(2) Dokumente sind
elektronisch einzureichen. Ist eine Urschrift oder eine einfache Abschrift
einzureichen oder ist für das Dokument die Schriftform bestimmt, genügt die
Übermittlung einer elektronischen Aufzeichnung; ist ein notariell
beurkundetes Dokument oder eine öffentlich beglaubigte Abschrift
einzureichen, so ist ein mit einem einfachen elektronischen Zeugnis (§ 39a
des |
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