Handelsgesetzbuch |
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(2) Die Eintragung der Errichtung der Zweigniederlassung hat auch den Ort und
die inländische Geschäftsanschrift der
Zweigniederlassung zu enthalten; ist der Firma der Zweigniederlassung ein Zusatz
beigefügt, so ist auch dieser einzutragen. (3) Im übrigen gelten für die
Anmeldungen, Einreichungen, Eintragungen, Bekanntmachungen und Änderungen
einzutragender Tatsachen, die
die Zweigniederlassung eines Einzelkaufmanns, einer Handelsgesellschaft oder
einer juristischen Person mit Ausnahme von Aktiengesellschaften,
Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung
betreffen, die Vorschriften für Hauptniederlassungen oder Niederlassungen am
Sitz der Gesellschaft sinngemäß, soweit nicht das ausländische Recht
Abweichungen nötig macht. |
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