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HGB § 13e Zweigniederlassung von
Kapitalgesellschaften mit Sitz im Ausland
Fassung vom 1. November 2008(1) Für
Zweigniederlassungen von Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit
beschränkter Haftung mit Sitz im Ausland gelten ergänzend zu § 13d die
folgenden Vorschriften.
(2) Die Errichtung einer Zweigniederlassung einer Aktiengesellschaft ist
durch den Vorstand, die Errichtung einer Zweigniederlassung einer
Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist durch die Geschäftsführer zur
Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Bei der Anmeldung ist das
Bestehen der Gesellschaft als solcher nachzuweisen. Die Anmeldung hat auch
eine inländische Geschäftsanschrift und den Gegenstand der
Zweigniederlassung zu enthalten. Daneben kann eine Person, die für
Willenserklärungen und Zustellungen an die Gesellschaft empfangsberechtigt
ist, mit einer inländischen Anschrift zur Eintragung in das Handelsregister
angemeldet werden; Dritten gegenüber gilt die Empfangsberechtigung als
fortbestehend, bis sie im Handelsregister gelöscht und die Löschung bekannt
gemacht worden ist, es sei denn, dass die fehlende Empfangsberechtigung dem
Dritten bekannt war. In der Anmeldung sind ferner anzugeben
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das Register, bei dem die
Gesellschaft geführt wird, und die Nummer des Registereintrags, sofern
das Recht des Staates, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat, eine
Registereintragung vorsieht;
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die Rechtsform der Gesellschaft;
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die Personen, die befugt sind, als
ständige Vertreter für die Tätigkeit der Zweigniederlassung die
Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten, unter Angabe
ihrer Befugnisse;
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wenn die Gesellschaft nicht dem Recht
eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen
Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
unterliegt, das Recht des Staates, dem die Gesellschaft unterliegt.
(3) Die in Absatz 2 Satz 5 Nr. 3
genannten Personen haben jede Änderung dieser Personen oder der
Vertretungsbefugnis einer dieser Person zur Eintragung in das
Handelsregister anzumelden. Für die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft
gelten in Bezug auf die Zweigniederlassung § 76 Abs. 3 Satz 2 und 3 des
Aktiengesetzes sowie § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Gesetzes betreffend die
Gesellschaften mit beschränkter Haftung entsprechend.
(3a) An die in Absatz 2 Satz 5 Nr. 3 genannten Personen als Vertreter der
Gesellschaft können unter der im Handelsregister eingetragenen inländischen
Geschäftsanschrift der Zweigniederlassung Willenserklärungen abgegeben und
Schriftstücke zugestellt werden. Unabhängig hiervon können die Abgabe und
die Zustellung auch unter der eingetragenen Anschrift der
empfangsberechtigten Person nach Absatz 2 Satz 4 erfolgen.
(4) Die in Absatz 2 Satz 5 Nr. 3 genannten Personen oder, wenn solche nicht
angemeldet sind, die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft haben die
Eröffnung oder die Ablehnung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder
ähnlichen Verfahrens über das Vermögen der Gesellschaft zur Eintragung in
das Handelsregister anzumelden.
(5) Errichtet eine Gesellschaft mehrere Zweigniederlassungen im Inland, so
brauchen die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag sowie deren Änderungen
nach Wahl der Gesellschaft nur zum Handelsregister einer dieser
Zweigniederlassungen eingereicht zu werden. In diesem Fall haben die nach
Absatz 2 Satz 1 Anmeldepflichtigen zur Eintragung in den Handelsregistern
der übrigen Zweigniederlassungen anzumelden, welches Register die
Gesellschaft gewählt hat und unter welcher Nummer die Zweigniederlassung
eingetragen ist.
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