Handelsgesetzbuch |
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(2) Der Anmeldung ist die Satzung in öffentlich beglaubigter Abschrift und,
sofern die Satzung nicht in deutscher Sprache erstellt ist, eine beglaubigte
Übersetzung in deutscher Sprache beizufügen. Die Vorschriften des § 37 Abs. 2
und 3 des Aktiengesetzes finden Anwendung.
Soweit nicht das ausländische Recht eine Abweichung nötig macht, sind in die
Anmeldung die in § 23 Abs. 3 und 4 sowie den §§ 24 und 25 Satz 2 des
Aktiengesetzes vorgesehenen Bestimmungen und Bestimmungen der Satzung über die
Zusammensetzung des Vorstandes aufzunehmen; erfolgt die Anmeldung in den ersten
zwei Jahren nach der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister ihres
Sitzes, sind auch die Angaben über Festsetzungen nach den §§ 26 und 27 des
Aktiengesetzes und der Ausgabebetrag der Aktien sowie Name und Wohnort der
Gründer aufzunehmen.. Der
Anmeldung ist die für den Sitz der Gesellschaft ergangene gerichtliche
Bekanntmachung beizufügen.
(3) Die Eintragung der Errichtung der Zweigniederlassung hat auch die Angaben
nach § 39 des Aktiengesetzes sowie die Angaben nach § 13e Abs. 2 Satz 3 bis 5 zu enthalten.
(4) Änderungen der Satzung der ausländischen Gesellschaft sind durch den
Vorstand zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Für die Anmeldung
gelten die Vorschriften des § 181 Abs. 1 und 2 des Aktiengesetzes sinngemäß, soweit nicht
das ausländische Recht Abweichungen nötig macht.
(5) Im übrigen gelten die Vorschriften der §§ 81, 263 Satz 1, §
266 Abs. 1 und 2, § 273 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes sinngemäß, soweit nicht
das ausländische Recht Abweichungen nötig macht.
(6) Für die Aufhebung einer Zweigniederlassung gelten die Vorschriften über
ihre Errichtung sinngemäß. (7) Die Vorschriften über Zweigniederlassungen
von Aktiengesellschaften mit Sitz im Ausland gelten sinngemäß für
Zweigniederlassungen von Kommanditgesellschaften auf Aktien mit Sitz im Ausland,
soweit sich aus den Vorschriften der §§ 278 bis 290 des Aktiengesetzes oder aus dem Fehlen eines
Vorstands nichts anderes ergibt. |
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