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HGB § 13g Zweigniederlassung von
Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Sitz im Ausland
Fassung vom 1. November 2008
(1) Für Zweigniederlassungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung
mit Sitz im Ausland gelten ergänzend die folgenden Vorschriften.
(2) Der Anmeldung ist der Gesellschaftsvertrag in öffentlich beglaubigter
Abschrift und, sofern der Gesellschaftsvertrag nicht in deutscher Sprache
erstellt ist, eine beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache beizufügen.
Die Vorschriften des § 8 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 und 4 des Gesetzes
betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind anzuwenden. Wird
die Errichtung der Zweigniederlassung in den ersten zwei Jahren nach der
Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister ihres Sitzes angemeldet,
so sind in die Anmeldung auch die nach § 5 Abs. 4 des Gesetzes betreffend
die Gesellschaften mit beschränkter Haftung getroffenen Festsetzungen
aufzunehmen, soweit nicht das ausländische Recht Abweichungen nötig macht.
(3) Die Eintragung der Errichtung der Zweigniederlassung hat auch die
Angaben nach § 10 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit
beschränkter Haftung sowie die Angaben nach § 13e Abs. 2 Satz 3 bis 5 zu
enthalten.
(4) Änderungen des Gesellschaftsvertrages der ausländischen Gesellschaft
sind durch die Geschäftsführer zur Eintragung in das Handelsregister
anzumelden. Für die Anmeldung gelten die Vorschriften des § 54 Abs. 1 und 2
des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
sinngemäß, soweit nicht das ausländische Recht Abweichungen nötig macht.
(5) Im übrigen gelten die Vorschriften der §§ 39, 65 Abs. 1 Satz 1, § 67
Abs. 1 und 2, § 74 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften
mit beschränkter Haftung sinngemäß, soweit nicht das ausländische Recht
Abweichungen nötig macht.
(6) Für die Aufhebung einer Zweigniederlassung gelten die Vorschriften über
ihre Errichtung sinngemäß.
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