HGB § 13 Zweigniederlassungen von Unternehmen
mit Sitz im Inland
Fassung vom 1. November 2008
(1) Die Errichtung einer Zweigniederlassung ist von einem
Einzelkaufmann oder einer juristischen Person beim Gericht der
Hauptniederlassung, von einer Handelsgesellschaft beim Gericht des Sitzes
der Gesellschaft, unter Angabe des Ortes und der inländischen
Geschäftsanschrift der Zweigniederlassung und des
Zusatzes, falls der Firma der Zweigniederlassung ein solcher beigefügt wird,
zur Eintragung anzumelden. In gleicher Weise sind spätere Änderungen der die
Zweigniederlassung betreffenden einzutragenden Tatsachen anzumelden.
(2) Das zuständige Gericht trägt die Zweigniederlassung auf dem
Registerblatt der Hauptniederlassung oder des Sitzes unter Angabe des Ortes
sowie der inländischen Geschäftsanschrift der Zweigniederlassung und des Zusatzes, falls der Firma der
Zweigniederlassung ein solcher beigefügt ist, ein, es sei denn, die
Zweigniederlassung ist offensichtlich nicht errichtet worden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Aufhebung der
Zweigniederlassung.
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