Handelsgesetzbuch |
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(2) Wird die Hauptniederlassung oder der Sitz aus dem Bezirk des Gerichts der
bisherigen Hauptniederlassung oder des bisherigen Sitzes verlegt, so hat dieses
unverzüglich von Amts wegen die Verlegung dem Gericht der neuen
Hauptniederlassung oder des neuen Sitzes mitzuteilen. Der Mitteilung sind die
Eintragungen für die bisherige Hauptniederlassung oder den bisherigen Sitz sowie
die bei dem bisher zuständigen Gericht aufbewahrten Urkunden beizufügen. Das
Gericht der neuen Hauptniederlassung oder des neuen Sitzes hat zu prüfen, ob die
Hauptniederlassung oder der Sitz ordnungsgemäß verlegt und § 30 beachtet ist. Ist dies der Fall, so hat es die Verlegung
einzutragen und dabei die ihm mitgeteilten Eintragungen ohne weitere Nachprüfung
in sein Handelsregister zu übernehmen. Die Eintragung ist dem Gericht der
bisherigen Hauptniederlassung oder des bisherigen Sitzes mitzuteilen. Dieses hat
die erforderlichen Eintragungen von Amts wegen vorzunehmen. (3) Wird die
Hauptniederlassung oder der Sitz an einen anderen Ort innerhalb des Bezirks des
Gerichts der bisherigen Hauptniederlassung oder des bisherigen Sitzes verlegt,
so hat das Gericht zu prüfen, ob die Hauptniederlassung oder der Sitz
ordnungsgemäß verlegt und § 30 beachtet ist. Ist dies der Fall, so hat es die Verlegung
einzutragen. |
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