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HGB § 14 Festsetzung von Zwangsgeld
Fassung vom 10. November 2006
Wer seiner Pflicht zur Anmeldung oder zur
Einreichung von Dokumenten zum Handelsregister nicht nachkommt, ist hierzu
von dem Registergericht durch Festsetzung von Zwangsgeld anzuhalten. Das
einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von fünftausend Euro nicht übersteigen.
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