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HGB § 15a
Öffentliche Zustellung
Fassung vom 1. November 2008
Ist bei einer juristischen Person, die zur Anmeldung
einer inländischen Geschäftsanschrift zum Handelsregister verpflichtet ist,
der Zugang einer Willenserklärung nicht unter der eingetragenen Anschrift
oder einer im Handelsregister eingetragenen Anschrift einer für Zustellungen
empfangsberechtigten Person oder einer ohne Ermittlungen bekannten anderen
inländischen Anschrift möglich, kann die Zustellung nach den für die
öffentliche Zustellung geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung
erfolgen. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die
eingetragene inländische Geschäftsanschrift der Gesellschaft befindet. § 132
des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.
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