Handelsgesetzbuch |
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(2) Ist die Tatsache eingetragen und bekanntgemacht worden, so muß ein
Dritter sie gegen sich gelten lassen. Dies gilt nicht bei Rechtshandlungen, die
innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Bekanntmachung vorgenommen werden, sofern
der Dritte beweist, daß er die Tatsache weder kannte noch kennen mußte.
(3) Ist eine einzutragende Tatsache unrichtig bekanntgemacht, so kann sich
ein Dritter demjenigen gegenüber, in dessen Angelegenheiten die Tatsache
einzutragen war, auf die bekanntgemachte Tatsache berufen, es sei denn, daß er
die Unrichtigkeit kannte. (4) Für den Geschäftsverkehr mit einer in das
Handelsregister eingetragenen Zweigniederlassung eines Unternehmens mit Sitz
oder Hauptniederlassung im Ausland ist im Sinne dieser Vorschriften die
Eintragung und Bekanntmachung durch das Gericht der Zweigniederlassung
entscheidend. |
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