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HGB § 16 Entscheidung des Prozeßgerichts
Fassung vom 1. Januar 1964
(1) Ist durch eine rechtskräftige oder vollstreckbare Entscheidung des
Prozeßgerichts die Verpflichtung zur Mitwirkung bei einer Anmeldung zum
Handelsregister oder ein Rechtsverhältnis, bezüglich dessen eine Eintragung zu
erfolgen hat, gegen einen von mehreren bei der Vornahme der Anmeldung
Beteiligten festgestellt, so genügt zur Eintragung die Anmeldung der übrigen
Beteiligten. Wird die Entscheidung, auf Grund deren die Eintragung erfolgt ist,
aufgehoben, so ist dies auf Antrag eines der Beteiligten in das Handelsregister
einzutragen.
(2) Ist durch eine rechtskräftige oder vollstreckbare
Entscheidung des Prozeßgerichts die Vornahme einer Eintragung für unzulässig
erklärt, so darf die Eintragung nicht gegen den Widerspruch desjenigen erfolgen,
welcher die Entscheidung erwirkt hat.
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