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HGB § 19 Bezeichnung der Firma bei
Einzelkaufleuten, einer OHG oder KG
Fassung vom 22. Juni 1998
(1) Die Firma muß, auch wenn sie nach den §§ 21, 22, 24 oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften
fortgeführt wird, enthalten:
1. bei Einzelkaufleuten die Bezeichnung "eingetragener Kaufmann",
"eingetragene Kauffrau" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser
Bezeichnung, insbesondere "e.K.", "e.Kfm." oder "e.Kfr.";
2. bei einer offenen Handelsgesellschaft die Bezeichnung "offene
Handelsgesellschaft" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser
Bezeichnung;
3. bei einer Kommanditgesellschaft die Bezeichnung "Kommanditgesellschaft"
oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung.
(2)
Wenn in einer offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft keine
natürliche Person persönlich haftet, muß die Firma, auch wenn sie nach den §§ 21, 22, 24 oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften
fortgeführt wird, eine Bezeichnung enthalten, welche die Haftungsbeschränkung
kennzeichnet.
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