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HGB § 22 Fortführung bei Erwerb des
Handelsgeschäftes
Fassung vom 22. Juni 1998
(1) Wer ein bestehendes Handelsgeschäft unter Lebenden oder von Todes wegen
erwirbt, darf für das Geschäft die bisherige Firma, auch wenn sie den Namen des
bisherigen Geschäftsinhabers enthält, mit oder ohne Beifügung eines das
Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführen, wenn der bisherige
Geschäftsinhaber oder dessen Erben in die Fortführung der Firma ausdrücklich
willigen.
(2) Wird ein Handelsgeschäft auf Grund eines Nießbrauchs, eines
Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhältnisses übernommen, so finden diese
Vorschriften entsprechende Anwendung.
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