HGB § 24 Fortführung bei Änderungen im
Gesellschafterbestand
Fassung vom 22. Juni 1998
(1) Wird jemand in ein bestehendes Handelsgeschäft als Gesellschafter
aufgenommen oder tritt ein neuer Gesellschafter in eine Handelsgesellschaft ein
oder scheidet aus einer solchen ein Gesellschafter aus, so kann ungeachtet
dieser Veränderung die bisherige Firma fortgeführt werden, auch wenn sie den
Namen des bisherigen Geschäftsinhabers oder Namen von Gesellschaftern enthält.
(2) Bei dem Ausscheiden eines Gesellschafters, dessen Name in der Firma
enthalten ist, bedarf es zur Fortführung der Firma der ausdrücklichen
Einwilligung des Gesellschafters oder seiner Erben.
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