Handelsgesetzbuch |
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(2) Eine abweichende Vereinbarung ist einem Dritten gegenüber nur wirksam,
wenn sie in das Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht oder von dem
Erwerber oder dem Veräußerer dem Dritten mitgeteilt worden ist. (3) Wird die
Firma nicht fortgeführt, so haftet der Erwerber eines Handelsgeschäfts für die
früheren Geschäftsverbindlichkeiten nur, wenn ein besonderer Verpflichtungsgrund
vorliegt, insbesondere wenn die Übernahme der Verbindlichkeiten in
handelsüblicher Weise von dem Erwerber bekanntgemacht worden ist. |
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