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HGB § 26 Verjährung gegen den früheren
Inhaber; Fristen
Fassung vom 26. November 2001
(1) Ist der Erwerber des Handelsgeschäfts auf Grund der Fortführung der Firma
oder auf Grund der in § 25 Abs. 3 bezeichneten Kundmachung für die früheren
Geschäftsverbindlichkeiten haftbar, so haftet der frühere Geschäftsinhaber für
diese Verbindlichkeiten nur, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren fällig und
daraus Ansprüche gegen ihn in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
bezeichneten Art festgestellt sind oder eine gerichtliche oder behördliche
Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird; bei
öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt der Erlass eines
Verwaltungsakts. Die Frist beginnt im Falle des § 25 Abs. 1 mit dem Ende des Tages, an dem der neue Inhaber der
Firma in das Handelsregister des Gerichts der Hauptniederlassung eingetragen
wird, im Falle des § 25 Abs. 3 mit dem Ende des Tages, an dem die Übernahme
kundgemacht wird. Die für die Verjährung geltenden §§ 204, 206, 210, 211 und 212 Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen
Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.
(2) Einer Feststellung in einer
in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
bezeichneten Art bedarf es nicht, soweit der frühere Geschäftsinhaber den
Anspruch schriftlich anerkannt hat.
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