Handelsgesetzbuch |
||||
(2) Eine abweichende Vereinbarung ist einem Dritten gegenüber nur wirksam,
wenn sie in das Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht oder von einem
Gesellschafter dem Dritten mitgeteilt worden ist. (3) Wird der frühere
Geschäftsinhaber Kommanditist und haftet die Gesellschaft für die im Betrieb
seines Geschäfts entstandenen Verbindlichkeiten, so ist für die Begrenzung
seiner Haftung § 26 entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, daß die in § 26 Abs. 1 bestimmte Frist mit dem Ende des Tages beginnt, an
dem die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen wird. Dies gilt auch,
wenn er in der Gesellschaft oder einem ihr als Gesellschafter angehörenden
Unternehmen geschäftsführend tätig wird. Seine Haftung als Kommanditist bleibt
unberührt. |
|