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HGB § 29 Anmeldung der Firma
Fassung vom 1. November 2008
Jeder Kaufmann ist verpflichtet, seine Firma, den Ort und die inländische
Geschäftsanschrift seiner
Handelsniederlassung bei dem Gericht, in dessen Bezirk sich die
Niederlassung befindet, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
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