Handelsgesetzbuch |
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(2) Hat ein Kaufmann mit einem bereits eingetragenen Kaufmann die gleichen
Vornamen und den gleichen Familiennamen und will auch er sich dieser Namen als
seiner Firma bedienen, so muß er der Firma einen Zusatz beifügen, durch den sie
sich von der bereits eingetragenen Firma deutlich unterscheidet.
(3) Besteht an dem Ort oder in der Gemeinde, wo eine Zweigniederlassung
errichtet wird, bereits eine gleiche eingetragene Firma, so muß der Firma für
die Zweigniederlassung ein der Vorschrift des Absatzes 2 entsprechender Zusatz
beigefügt werden. (4) Durch die Landesregierungen kann bestimmt werden, daß
benachbarte Orte oder Gemeinden als ein Ort oder als eine Gemeinde im Sinne
dieser Vorschriften anzusehen sind. |
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