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HGB § 32 Insolvenzverfahren
Fassung vom 19. Dezember 1998
(1) Wird über das Vermögen eines Kaufmanns das Insolvenzverfahren eröffnet,
so ist dies von Amts wegen in das Handelsregister einzutragen. Das gleiche gilt
für
1. die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses,
2. die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, wenn zusätzlich dem
Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt oder angeordnet wird,
daß Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen
Insolvenzverwalters wirksam sind, und die Aufhebung einer derartigen
Sicherungsmaßnahme,
3. die Anordnung der Eigenverwaltung durch den Schuldner und deren Aufhebung
sowie die Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit bestimmter
Rechtsgeschäfte des Schuldners,
4. die Einstellung und die Aufhebung des Verfahrens und
5. die Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans und die Aufhebung der
Überwachung.
(2) Die Eintragungen werden nicht bekanntgemacht. Die
Vorschriften des § 15 sind nicht anzuwenden.
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