Handelsgesetzbuch |
||||
(2) Der Anmeldung sind die Satzung der juristischen Person und die Urkunden
über die Bestellung des Vorstands in Urschrift oder in öffentlich beglaubigter
Abschrift beizufügen; ferner ist anzugeben, welche Vertretungsmacht die
Vorstandsmitglieder haben. Bei der Eintragung sind die Firma und der Sitz der
juristischen Person, der Gegenstand des Unternehmens, die Mitglieder des
Vorstandes und ihre Vertretungsmacht anzugeben. Besondere Bestimmungen der
Satzung über die Zeitdauer des Unternehmens sind gleichfalls einzutragen.
(3) Die Errichtung einer Zweigniederlassung ist durch den Vorstand anzumelden. (4) Für juristische Personen im Sinne von Absatz 1 gilt die Bestimmung des
§ 37a entsprechend. |
|