Handelsgesetzbuch |
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(2) Bei der Eintragung einer Änderung der Satzung genügt, soweit nicht die
Änderung die in § 33 Abs. 2 Satz 2 und 3 bezeichneten Angaben betrifft, die
Bezugnahme auf die bei dem Gericht eingereichten Urkunden über die Änderung.
(3) Die Anmeldung hat durch den Vorstand oder, sofern die Eintragung erst
nach der Anmeldung der ersten Liquidatoren geschehen soll, durch die
Liquidatoren zu erfolgen.
(4) Die Eintragung gerichtlich bestellter Vorstandsmitglieder oder
Liquidatoren geschieht von Amts wegen. (5) Im Falle des Insolvenzverfahrens
finden die Vorschriften des § 32 Anwendung. |
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