Handelsgesetzbuch |
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(2) Der Angaben nach Absatz 1 bedarf es nicht bei Mitteilungen oder
Berichten, die im Rahmen einer bestehenden Geschäftsverbindung ergehen und für
die üblicherweise Vordrucke verwendet werden, in denen lediglich die im
Einzelfall erforderlichen besonderen Angaben eingefügt zu werden brauchen.
(3) Bestellscheine gelten als Geschäftsbriefe im Sinne des Absatzes 1. Absatz
2 ist auf sie nicht anzuwenden.
(4) Wer seiner Pflicht nach Absatz 1 nicht
nachkommt, ist hierzu von dem Registergericht durch Festsetzung von Zwangsgeld
anzuhalten. § 14 Satz 2 gilt entsprechend.
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