HGB § 48 Erteilung der Prokura; Gesamtprokura
Fassung vom 1. Januar 1964
(1) Die Prokura kann nur von dem Inhaber des Handelsgeschäfts oder seinem
gesetzlichen Vertreter und nur mittels ausdrücklicher Erklärung erteilt werden.
(2) Die Erteilung kann an mehrere Personen gemeinschaftlich erfolgen
(Gesamtprokura).
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