HGB § 49 Umfang der Prokura
Fassung vom 1. Januar 1964
(1) Die Prokura ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und
außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines
Handelsgewerbes mit sich bringt.
(2) Zur Veräußerung und Belastung von
Grundstücken ist der Prokurist nur ermächtigt, wenn ihm diese Befugnis besonders
erteilt ist.
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