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HGB § 52 Widerruflichkeit;
Unübertragbarkeit; Tod des Inhabers
Fassung vom 1. Januar 1964
(1) Die Prokura ist ohne Rücksicht auf das der Erteilung zugrunde liegende
Rechtsverhältnis jederzeit widerruflich, unbeschadet des Anspruchs auf die
vertragsmäßige Vergütung.
(2) Die Prokura ist nicht übertragbar.
(3) Die Prokura erlischt nicht
durch den Tod des Inhabers des Handelsgeschäfts.
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