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HGB § 53 Anmeldung der Erteilung und des
Erlöschens; Zeichnung des Prokuristen
Fassung vom 10. November 2006
(1) Die Erteilung der Prokura ist von dem Inhaber des Handelsgeschäfts zur
Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Ist die Prokura als Gesamtprokura
erteilt, so muß auch dies zur Eintragung angemeldet werden.
(2) Das Erlöschen der Prokura ist in gleicher Weise wie die
Erteilung zur Eintragung anzumelden.
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