 |
 |
HGB § 54 Handlungsvollmacht
Fassung vom 1. Januar 1964
(1) Ist jemand ohne Erteilung der Prokura zum Betrieb eines Handelsgewerbes
oder zur Vornahme einer bestimmten zu einem Handelsgewerbe gehörigen Art von
Geschäften oder zur Vornahme einzelner zu einem Handelsgewerbe gehöriger
Geschäfte ermächtigt, so erstreckt sich die Vollmacht (Handlungsvollmacht) auf
alle Geschäfte und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines derartigen
Handelsgewerbes oder die Vornahme derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich
bringt.
(2) Zur Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, zur Eingehung von
Wechselverbindlichkeiten, zur Aufnahme von Darlehen und zur Prozeßführung ist
der Handlungsbevollmächtigte nur ermächtigt, wenn ihm eine solche Befugnis
besonders erteilt ist.
(3) Sonstige Beschränkungen der Handlungsvollmacht
braucht ein Dritter nur dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er sie kannte
oder kennen mußte.
Zurück...
|
 |
 |