Handelsgesetzbuch |
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(2) Die ihnen erteilte Vollmacht zum Abschluß von Geschäften bevollmächtigt
sie nicht, abgeschlossene Verträge zu ändern, insbesondere Zahlungsfristen zu
gewähren.
(3) Zur Annahme von Zahlungen sind sie nur berechtigt, wenn sie dazu
bevollmächtigt sind. (4) Sie gelten als ermächtigt, die Anzeige von Mängeln
einer Ware, die Erklärung, daß eine Ware zur Verfügung gestellt werde, sowie
ähnliche Erklärungen, durch die ein Dritter seine Rechte aus mangelhafter
Leistung geltend macht oder sie vorbehält, entgegenzunehmen; sie können die dem
Unternehmer (Prinzipal) zustehenden Rechte auf Sicherung des Beweises geltend
machen. |
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