Handelsgesetzbuch

 


HGB § 56 Angestellte in Laden oder Warenlager
Fassung vom 1. Januar 1964

Wer in einem Laden oder in einem offenen Warenlager angestellt ist, gilt als ermächtigt zu Verkäufen und Empfangnahmen, die in einem derartigen Laden oder Warenlager gewöhnlich geschehen.

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