 |
 |
HGB § 56 Angestellte in Laden oder Warenlager
Fassung vom 1. Januar 1964
Wer in einem Laden oder in einem offenen Warenlager angestellt ist, gilt als
ermächtigt zu Verkäufen und Empfangnahmen, die in einem derartigen Laden oder
Warenlager gewöhnlich geschehen.
Zurück...
|
 |
 |