Handelsgesetzbuch

 


HGB § 57 Zeichnung des Handlungsbevollmächtigten
Fassung vom 1. Januar 1964

Der Handlungsbevollmächtigte hat sich bei der Zeichnung jedes eine Prokura andeutenden Zusatzes zu enthalten; er hat mit einem das Vollmachtsverhältnis ausdrückenden Zusatz zu zeichnen.

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