HGB § 57 Zeichnung des
Handlungsbevollmächtigten
Fassung vom 1. Januar 1964
Der Handlungsbevollmächtigte hat sich bei der Zeichnung jedes eine Prokura
andeutenden Zusatzes zu enthalten; er hat mit einem das Vollmachtsverhältnis
ausdrückenden Zusatz zu zeichnen.
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