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HGB § 59 Handlungsgehilfe
Fassung vom 1. Januar 1964
Wer in einem Handelsgewerbe zur Leistung kaufmännischer Dienste gegen Entgelt
angestellt ist (Handlungsgehilfe), hat, soweit nicht besondere Vereinbarungen
über die Art und den Umfang seiner Dienstleistungen oder über die ihm zukommende
Vergütung getroffen sind, die dem Ortsgebrauch entsprechenden Dienste zu leisten
sowie die dem Ortsgebrauch entsprechende Vergütung zu beanspruchen. In
Ermangelung eines Ortsgebrauchs gelten die den Umständen nach angemessenen
Leistungen als vereinbart.
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