HGB § 61 Verletzung des Wettbewerbsverbots
Fassung vom 09. Dezember 2004
(1) Verletzt der Handlungsgehilfe die ihm nach § 60 obliegende Verpflichtung, so kann der Prinzipal
Schadensersatz fordern; er kann statt dessen verlangen, daß der Handlungsgehilfe
die für eigene Rechnung gemachten Geschäfte als für Rechnung des Prinzipals
eingegangen gelten lasse und die aus Geschäften für fremde Rechnung bezogene
Vergütung herausgebe oder seinen Anspruch auf die Vergütung abtrete.
(2) Die Ansprüche verjähren in drei Monaten von
dem Zeitpunkt an, in welchem der Prinzipal Kenntnis von dem Abschluss des Geschäfts erlangt oder ohne
grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste; sie verjähren ohne Rücksicht auf diese Kenntnis oder grob fahrlässige
Unkenntnis in fünf Jahren von dem Abschluss des Geschäfts an.
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