Handelsgesetzbuch |
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(2) Ist der Handlungsgehilfe in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen, so
hat der Prinzipal in Ansehung des Wohn- und Schlafraums, der Verpflegung sowie
der Arbeits- und Erholungszeit diejenigen Einrichtungen und Anordnungen zu
treffen, welche mit Rücksicht auf die Gesundheit, die Sittlichkeit und die
Religion des Handlungsgehilfen erforderlich sind.
(3) Erfüllt der Prinzipal die ihm in Ansehung des Lebens und der Gesundheit
des Handlungsgehilfen obliegenden Verpflichtungen nicht, so finden auf seine
Verpflichtung zum Schadensersatze die für unerlaubte Handlungen geltenden
Vorschriften der §§ 842 bis 846 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende
Anwendung. (4) Die dem Prinzipal hiernach obliegenden Verpflichtungen können
nicht im voraus durch Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden. |
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