Handelsgesetzbuch

 


HGB § 64 Gehaltszahlung
Fassung vom 1. Januar 1964

Die Zahlung des dem Handlungsgehilfen zukommenden Gehalts hat am Schluß jedes Monats zu erfolgen. Eine Vereinbarung, nach der die Zahlung des Gehalts später erfolgen soll, ist nichtig.

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