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HGB § 65 Provision
Fassung vom 1. Januar 1964
Ist bedungen, daß der Handlungsgehilfe für Geschäfte, die von ihm geschlossen
oder vermittelt werden, Provision erhalten soll, so sind die für die
Handelsvertreter geltenden Vorschriften des § 87 Abs. 1 und 3 sowie der §§ 87a bis 87c anzuwenden.
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