Handelsgesetzbuch |
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(2) Das Verbot ist nichtig, wenn der Gehilfe zur Zeit des Abschlusses
minderjährig ist oder wenn sich der Prinzipal die Erfüllung auf Ehrenwort oder
unter ähnlichen Versicherungen versprechen läßt. Nichtig ist auch die
Vereinbarung, durch die ein Dritter an Stelle des Gehilfen die Verpflichtung
übernimmt, daß sich der Gehilfe nach der Beendigung des Dienstverhältnisses in
seiner gewerblichen Tätigkeit beschränken werde. (3) Unberührt bleiben die
Vorschriften des § 138 des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Nichtigkeit von
Rechtsgeschäften, die gegen die guten Sitten verstoßen. |
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