Handelsgesetzbuch |
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(2) Soweit die dem Gehilfen zustehenden vertragsmäßigen Leistungen in einer
Provision oder in anderen wechselnden Bezügen bestehen, sind sie bei der
Berechnung der Entschädigung nach dem Durchschnitt der letzten drei Jahre in
Ansatz zu bringen. Hat die für die Bezüge bei der Beendigung des
Dienstverhältnisses maßgebende Vertragsbestimmung noch nicht drei Jahre
bestanden, so erfolgt der Ansatz nach dem Durchschnitt des Zeitraums, für den
die Bestimmung in Kraft war. (3) Soweit Bezüge zum Ersatz besonderer
Auslagen dienen sollen, die infolge der Dienstleistung entstehen, bleiben sie
außer Ansatz. |
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