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HGB § 74c Anrechnung anderweitigen Erwerbs
Fassung vom 1. Januar 1964
1) Der Handlungsgehilfe muß sich auf die fällige Entschädigung anrechnen lassen,
was er während des Zeitraums, für den die Entschädigung gezahlt wird, durch
anderweite Verwertung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig
unterläßt, soweit die Entschädigung unter Hinzurechnung dieses Betrags den
Betrag der zuletzt von ihm bezogenen vertragsmäßigen Leistungen um mehr als ein
Zehntel übersteigen würde. Ist der Gehilfe durch das Wettbewerbsverbot gezwungen
worden, seinen Wohnsitz zu verlegen, so tritt an die Stelle des Betrags von
einem Zehntel der Betrag von einem Viertel. Für die Dauer der Verbüßung einer
Freiheitsstrafe kann der Gehilfe eine Entschädigung nicht verlangen.
(2) Der
Gehilfe ist verpflichtet, dem Prinzipal auf Erfordern über die Höhe seines
Erwerbs Auskunft zu erteilen.
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