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HGB § 74 Vertragliches Wettbewerbsverbot;
bezahlte Karenz
Fassung vom 1. Januar 1964
(1) Eine Vereinbarung zwischen dem Prinzipal und dem Handlungsgehilfen, die
den Gehilfen für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses in seiner
gewerblichen Tätigkeit beschränkt (Wettbewerbsverbot), bedarf der Schriftform
und der Aushändigung einer vom Prinzipal unterzeichneten, die vereinbarten
Bestimmungen enthaltenden Urkunde an den Gehilfen.
(2) Das Wettbewerbsverbot
ist nur verbindlich, wenn sich der Prinzipal verpflichtet, für die Dauer des
Verbots eine Entschädigung zu zahlen, die für jedes Jahr des Verbots mindestens
die Hälfte der von dem Handlungsgehilfen zuletzt bezogenen vertragsmäßigen
Leistungen erreicht.
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