Handelsgesetzbuch

 


HGB § 75a Verzicht des Prinzipals auf Wettbewerbsverbot
Fassung vom 1. Januar 1964

Der Prinzipal kann vor der Beendigung des Dienstverhältnisses durch schriftliche Erklärung auf das Wettbewerbsverbot mit der Wirkung verzichten, daß er mit dem Ablauf eines Jahres seit der Erklärung von der Verpflichtung zur Zahlung der Entschädigung frei wird.

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